Einkünfte aus Geldvermögen gelten als Kapitalerträge und sind bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei. Da ein Freistellungsauftrag ab dem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr gilt, sollten Sie ihn vor dem Jahreswechsel prüfen. Was Sie dabei berücksichtigen müssen, erfahren Sie hier.
Freistellungsaufträge prüfen
So können Sie Steuern sparen
Achten Sie auf den Sparerpauschbetrag
Mit einem Freistellungsauftrag können Sparer und Anleger Steuern sparen. Denn so stellen sie sicher, dass von Kapitalertragsauszahlungen wie Zinsen und Dividenden, von Fonds-Ausschüttungen sowie von den Gewinnen durch Verkäufe von Aktien keine Abgeltungssteuer abgezogen wird. Dabei dürfen die Kapitalerträge allerdings den Sparerpauschbetrag – auch Sparerfreibetrag genannt – nicht übersteigen. Dieser beträgt für Alleinstehende 801 Euro und für Ehepaare das Doppelte, also 1.602 Euro. Wichtig: Solange Sie keinen Freistellungsauftrag bei Ihrem Kreditinstitut gestellt haben, führt dieses automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich möglichem Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer – an das Finanzamt ab. Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht die Grenze für den Pauschbetrag überschreiten.
Überblick über Freistellungsaufträge behalten
In der Regel können Sie pro Finanzinstitut einen Freistellungsauftrag für alle dort geführten Konten einreichen. Da sich Freistellungsaufträge aber auf mehrere Banken verteilen lassen, ist es wichtig, den Überblick zu behalten. Sonst könnten Sie den Sparerpauschbetrag überschreiten. Ein Steuerabzug wäre die Folge. Deshalb sollten Sie Ihre Freistellungsaufträge sinnvoll aufteilen. Da wo Sie die meisten Zinsen erwarten, sollten Sie den Großteil des Freibetrags zuordnen.
Freistellungsauftrag einreichen und ändern
Einen Freistellungsauftrag auf Kapitalerträge reichen Sie unterschrieben und mit Angabe Ihrer Steueridentifikationsnummer bei Ihrem Kreditinstitut ein. Er gilt immer ab dem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr, in dem er eingereicht wurde. Haben Sie einen unbefristeten Auftrag erteilt? Dann sollten Sie künftige Entwicklungen wie Einkommensänderungen im Blick behalten. Den Auftrag können Sie nur zum 31. Dezember kündigen. Ein bestehender Freistellungsauftrag lässt sich jederzeit ändern. Dazu erteilen Sie einen neuen Auftrag, der mindestens über der Höhe des aktuell ausgeschöpften Freistellungsbetrags liegen muss. Weitere Informationen zum Freistellungsauftrag erhalten Sie bei Ihrer Bank vor Ort.
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Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht), Ihren Versicherer, einen Berater bei Ihrer Bank oder durch die für diese Themen zuständigen Ämter nicht ersetzen.