Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge: Was ist das?

Durch Einrichtung von Freistellungsaufträgen Abgaben sparen

Wenn Sie Ihr Geld für sich arbeiten lassen, müssen Sie auf Kapitaleinkünfte eine Abgeltungssteuer zahlen. Dieser Steuersatz liegt bei 25 Prozent. Ihre Bank führt den fälligen Betrag an das Finanzamt ab, ebenso wie gegebenenfalls den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Es sei denn, Sie haben einen Freistellungsauftrag erteilt. Was Sie zur Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wissen sollten, erfahren Sie hier.

So funktioniert die Abgeltungssteuer

Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Steuern zu zahlen. In Ihrer Steuererklärung müssen Sie aber nicht Ihre einzelnen Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Bankeinlagen angeben. Denn dank des automatisch erhobenen, einheitlichen Steuersatzes von 25 Prozent ist Ihre Steuerschuld bereits abgegolten – daher der Begriff Abgeltungssteuer. Diese Kapitalertragssteuer gehört wie die Lohnsteuer zu den sogenannten Quellensteuern. Das heißt, dass die Besteuerung der betreffenden Erträge direkt an der Quelle erfolgt und die fälligen Zahlungen dem Staat automatisch übermittelt werden. In der Praxis bedeutet das, dass Ihre Bank von Ihren Erträgen die Abgeltungssteuer einbehält und ans Finanzamt weiterleitet, so wie auch Ihr Arbeitgeber vom Lohn die Lohnsteuer abführt. Sind Sie Kunde bei ausländischen Banken, müssen Sie Ihre Zinserträge allerdings in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

Niedrigere Abgeltungssteuer bei Lebensversicherungen

Bei bestimmten Lebensversicherungen müssen Sie nur die Hälfte des regulären Abgeltungssteuersatzes zahlen. Das ist der Fall bei Verträgen, die Sie nach dem Jahr 2005 abgeschlossen haben und deren Mindestlaufzeit zwölf Jahre beträgt. Wenn Sie bei der Auszahlung Ihrer Lebensversicherung mindestens 60 Jahre alt sind, müssen Sie nur 12,5 Prozent des Ertrags versteuern. Sie haben Ihren Vertrag nach 2012 abgeschlossen? Dann können Sie denselben Prozentsatz nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie bei Auszahlung mindestens 62 Jahre alt sind. Allerdings müssen Sie diese Art der Steuererleichterung selbst in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Freistellungsauftrag erteilen

Banken führen die fällige Abgeltungssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, Bankeinlagen, Aktien, Anleihen, Fonds und Zertifikate bis zum Sparerpauschbetrag von 801 Euro für Ledige beziehungsweise 1.602 Euro für Verheiratete steuerfrei. Bis zu diesen Freibeträgen dürfen also keine Steuern abgezogen werden. Zu viel bezahlte Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge können Sie sich über die Steuererklärung rückerstatten lassen. Den Freistellungsauftrag stellen Sie bei Ihrer Bank. Alternativ können Sie ihn jederzeit bequem im Online-Banking oder per Banking-App selbst einrichten. Wenn Sie Depots bei mehreren Banken unterhalten, sollten Sie den Sparerpauschbetrag aufteilen. In diesem Fall müssen Sie bei jeder Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag einreichen. Dabei darf die Gesamtsumme Ihrer Aufträge den kompletten Freibetrag für Kapitalerträge natürlich nicht überschreiten.

Abzug der Kirchensteuer

Sofern Sie einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, unterliegen Ihre Kapitaleinkünfte nicht nur der Kapitalertragssteuer, sondern auch der Kirchensteuer. Das Bundeszentralamt für Steuern informiert seit 2015 die Banken über die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden. Seitdem führen die Banken die Kirchensteuer direkt an die Finanzverwaltung ab. Ihr Freistellungsauftrag deckt auch die Kirchensteuer ab.

Alte Aktiengewinne sind nicht steuerpflichtig

Die Abgeltungssteuer wurde am 1. Januar 2009 eingeführt. Wenn Sie bis Ende 2008 Aktien gekauft haben, können Sie diese also steuerfrei verkaufen. Dabei spielt die Haltedauer keine Rolle. Auf Investmentfonds fällt allerdings die Abgeltungssteuer an – egal, ob Sie die Erträge nur ausschütten lassen oder sie wieder anlegen wollen.

Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht), Ihren Versicherer, einen Berater bei Ihrer Bank oder durch die für diese Themen zuständigen Ämter nicht ersetzen.